Vergütung für Rechtsanwälte

Im nachfolgenden möchte ich Ihnen einige Ausführungen zur Vergütung eines Rechtsanwaltes näherbringen.

  1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    Die Vergütung des Rechtsanwalts ist grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Treffen Rechtsanwalt und Mandant keine abweichende Vergütungsvereinbarung, dann kommt das RVG zur Anwendung. Hieraus ergeben sich dann nachfolgende Modalitäten zur Abrechnung.

    1. Streitwert bzw. Verfahrens wird
      Die RVG-Vergütung legt den sogenannten Streitwert bzw. den Verfahrenswert zu Grunde. Sowohl der Streitwert als auch der Verfahrenswert sind grundsätzlich dasselbe, sie werden in den gerichtlichen Streitigkeiten jedoch unterschiedlich benannt.

      Wenn Sie von Ihrem „Gegner“ beispielsweise 15.000,00 € beanspruchen, dann ist relativ klar, dass der Streitwert bzw. Verfahrenswert 15.000,00 € beträgt.

      In bestimmten Fällen regelt das Gesetz, wie sich der Streitwert bzw. der Verfahrenswert ermittelt. Wurde Ihnen zum Beispiel Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und Sie möchten sich dagegen mittels einer Kündigungsschutzklage wehren, dann bestimmt das Gesetz, dass der Gegenstandswert drei Bruttomonatsgehälter beträgt.

      In Miet- und pachtrechtlichen Angelegenheiten beträgt der Streitwert regelmäßig einen Jahresbetrag, die monatlich zu zahlende Miete bzw. Pacht wird somit auf ein Jahr hochgerechnet.

      In familienrechtlichen Angelegenheiten werden häufig so genannte Regelverfahrenswerte der Abrechnung zu Grunde gelegt. So beträgt der Verfahrenswert bei einem Streit über den Umgang bzw. das Sorgerecht zum Beispiel 4.000,00 €. Im Falle einer (vorläufigen) einstweiligen Anordnung zum Umgang und zum Sorgerecht halbiert sich dieser Verfahrenswert auf 2.000,00 €. Sofern über Unterhalt gestritten wird ist auch hier der Jahresbetrag des monatlich im Streit stehenden Unterhaltes zu ermitteln. Wenn monatliche somit zum Beispiel 500,00 € Trennungsunterhalt gefordert werden, dann beträgt der Verfahrenswert 6.000,00 €.

    2. Gebührentatbestände
      Neben der sachgerechten Bestimmung des Streitwertes bzw. Verfahrenswertes muss ermittelt werden, welche Gebührentatbestände tatsächlich angefallen sind. Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich nach Schwierigkeitsgrad und Umfang der Angelegenheit und liegt zwischen 0,5 und 2,5 des gesetzlichen Gebührenrahmens. Bei einer außergerichtlichen Einigung fällt zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr an.

      Bei einem gerichtlichen Rechtsstreit beträgt die Verfahrensgebühr ebenfalls 1,3. Hier wird dann aber die außergerichtlich schon angefallene 1,3 Geschäftsgebühr zur Hälfte, somit mit einem Satz von 0,65 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet. Regelmäßig kommt im gerichtlichen Verfahren durch die Vertretung des Mandanten im Termin noch eine 1,2 Terminsgebühr hinzu. Im Falle einer Einigung im gerichtlichen Verfahren fällt zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr an.

    3. Kostentragung
      Wenn Sie gewinnen, muss Ihnen natürlich der Gegner - außer im Arbeitsrecht - regelmäßig Ihre notwendigen Kosten erstatten. Unabhängig davon müssen Sie Ihren Anwalt natürlich zunächst trotzdem selber bezahlen. Im Falle einer Niederlage in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit müssen Sie auch die angefallenen Gerichtskosten (gegebenenfalls inklusive der Kosten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen) sowie auch die Rechtsanwaltskosten des Gegners tragen.

  2. Vergütungsvereinbarung
    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, zu den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu arbeiten. Er kann stattdessen mit dem Mandanten, sofern dieser einverstanden ist, eine Vergütungsvereinbarung schließen. Die vereinbarten Gebühren dürfen allerdings bei gerichtlichen Verfahren die Gebühren nach dem RVG nicht unterschreiten, dürfen aber höher sein. Das schreibt das Gesetz so vor. Es gibt folgende Möglichkeiten einer Vergütungsvereinbarung:

    1. Zeitaufwand, Stundensätze
      Gerade bei Beratungsleistungen wird häufig eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart. Der derzeit von mir in Ansatz gebrachte Stundensatz beträgt 150,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer. Viele Rechtsanwaltskanzleien verlangen regelmäßig sehr viel höhere Stundensätze. Das kann dann angemessen sein, wenn es sich zum Beispiel um eine Angelegenheit von großer wirtschaftlicher Bedeutung handelt.

      Zu beachten ist, dass grundsätzlich keine Rechtschutzversicherung eine individuell vereinbarte Vergütung zwischen Rechtsanwalt und Mandant erstattet, es werden nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG erstattet.

    2. Pauschalhonorar
      Rechtsanwalt und Mandant können sich auch auf ein Pauschalhonorar einigen. Zwischen ihnen kann zum Beispiel vereinbart werden, dass der Rechtsanwalt für den Entwurf eines Arbeitsvertrages, Mietvertrages oder sonstigen Vertrages bzw. der Prüfung eines solchen Vertrages pauschal einen bestimmten Betrag erhält. Der Vorteil ist, dass der Mandant im Vorhinein weiß, was ihn die anwaltliche Leistung kostet.